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Nachträgliche Korrektur und Änderung der Steuererklärung

Wer in der Schweiz eine Steuererklärung abgibt, ist vor Fehlern nicht gefeit. Lassen Sie die Steuererklärung von einem Steuerberater anfertigen, reduzieren Sie das Risiko, doch sind Fehler trotzdem nicht ausgeschlossen. Haben Sie bemerkt, dass Ihnen ein Fehler unterlaufen ist, können Sie die Änderungen bei Ihrer kantonalen Steuerverwaltung nachträglich einreichen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, Einsprache einzureichen, wenn Sie Ihre Steuerveranlagung bereits erhalten haben.

Gefahr von Verlusten bei Fehlern in der Steuererklärung

Unterläuft Ihnen ein Fehler bei der Steuererklärung, kann das schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Oft bemerkt die Steuerverwaltung solche Fehler nicht und korrigiert sie demzufolge auch nicht. Ihnen als Steuerzahler entgehen daher oft hohe Beträge, die Ihnen entweder nicht erstattet werden oder die Sie nachzahlen müssen. Fehler können aber auch dazu führen, dass Ihnen die Steuerverwaltung Betrug oder Steuerhinterziehung vorwirft und Sie mit einem saftigen Bussgeld belegt.

Hat die Steuerverwaltung noch keine Veranlagung vorgenommen, können Sie den Fehler nachträglich korrigieren, um schwere Folgen zu vermeiden. Nehmen Sie nach der Abgabe Ihrer Steuererklärung keine Korrektur vor, können Sie noch die Veranlagung abwarten. Ist Ihnen die Veranlagung zugestellt worden, sollten Sie schnell handeln. Prüfen Sie die Veranlagung und nehmen Sie eine eventuell erforderliche Korrektur kurzfristig vor.

Versäumen Sie die von der Steuerverwaltung gesetzte Frist von 30 Tagen, ist es schwer, Fehler noch zu korrigieren.

Nur unter strengen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Revision, die jedoch nur selten erfolgversprechend ist.

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Steuererklärung nachträglich korrigieren – wie vorgehen?

Haben Sie Ihre Steuererklärung bereits bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht und einen Fehler bemerkt, können Sie die Korrektur vornehmen, wenn noch kein Veranlagungsbescheid vorliegt. Sie sollten möglichst schnell sein. Ein Steuerberater kann Ihnen helfen. Teilen Sie ihm mit, welcher Fehler Ihnen unterlaufen ist. Der Steuerberater verfasst einen Brief an die kantonale Steuerverwaltung und informiert über den Fehler. Er stellt den Sachverhalt richtig. Die externe Steuerhilfe lohnt sich in den meisten Fällen.

Selbstverständlich können Sie die nachträgliche Korrektur auch ohne Steuerberater vornehmen. Schreiben Sie unter Angabe Ihrer Kontakt- und Steuerdaten einen Brief an die kantonale Steuerverwaltung. Informieren Sie über die gewünschten Änderungen und bitten Sie die kantonale Steuerverwaltung, für Sie die Änderungen vorzunehmen. Fügen Sie Ihrem Schreiben die erforderlichen Dokumente bei, wenn sie noch vorliegen. Anderenfalls weisen Sie auf die bereits eingereichten Dokumente hin. Liegt Ihnen eine Kopie solcher Dokumente vor, kann sie anstelle der Originale eingereicht werden.

Mit Gebühren oder Strafen müssen Sie nicht rechnen, wenn Sie eine nachträgliche Korrektur vornehmen und die Veranlagungsbescheinigung noch nicht erhalten haben.

Rückwirkende Korrektur nach Erhalt der Veranlagungsbescheinigung

Haben Sie Ihre Veranlagungsbescheinigung erhalten, gewährt Ihnen die kantonale Steuerverwaltung eine Frist von 30 Tagen, sie zu prüfen. Stellen Sie Fehler fest, können Sie innerhalb dieser Zeit Einsprache einlegen. Auch das ist völlig kostenlos und für Sie nicht mit irgendwelchen Konsequenzen verbunden.

Schreiben Sie einen Brief an die kantonale Steuerverwaltung und beziehen Sie sich auf die Veranlagungsbescheinigung. Geben Sie die entsprechenden Daten an. Die Einsprache muss immer schriftlich erfolgen und von Ihnen unterschrieben werden. Eine Einsprache per E-Mail oder Fax wird nicht anerkannt, da sie keine Unterschrift im Original enthält. Begründen Sie die festgestellten Fehler in Ihrer Einsprache und reichen Sie die entsprechenden Nachweise dazu ein. Als Nachweise werden Rechnungskopien, Fotos, Bankauszüge, Bundesgerichtsurteile oder Bankbelege anerkannt.

Auch nach Erhalt der Veranlagungsbescheinigung können Sie einen Steuerberater mit der Einsprache beauftragen. Er richtet ein entsprechendes Schreiben an die Steuerverwaltung und führt die Fehler darin auf. Das ist für Sie jedoch mit Kosten verbunden, da der Steuerberater für seine Tätigkeit ein Honorar verlangt. Lesen Sie hier mehr zum Thema Kosten eines Steuerberaters.

Je detaillierer und aussagekräftiger die Einsprache ist, desto besser sind die Chancen, das zuviel gezahlte Geld erstattet zu bekommen. Eine Einsprache kann aber auch erfolgen, wenn Sie mehr als festgelegt zahlen müssen. Sie vermeiden in diesem Fall eine hohe Nachzahlung bei einer Revision durch die Steuerbehörde, die mit einem Bussgeld verbunden ist.

Frist bei Veranlagungsbescheinigung versäumt – was dann?

Haben Sie die Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Steuerveranlagung versäumt, um eine Korrektur vorzunehmen, wird es schwierig. In diesem Fall sollten Sie einen Steuerberater konsultieren, der noch Revision einlegen kann. Für die Revision gelten jedoch strenge Voraussetzungen. Fehler müssen sorgfältig begründet werden. Eine Revision ist kostenpflichtig. Welche Kosten auf Sie zukommen, hängt vom konkreten Fall und vom jeweiligen Kanton ab.

Einsprache abgewiesen – das ist Ihr Recht

Haben Sie fristgemäss Einsprache gegen die Steuerveranlagung eingelegt und wurde Ihre Einsprache abgelehnt, können Sie den Einspracheentscheid innerhalb von 30 Tagen anfechten. Sie müssen sich schriftlich an Ihr zuständiges kantonales Gericht wenden. In jedem Fall sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen, denn wenn Sie vor dem kantonalen Gericht unterliegen, müssen Sie die Kosten tragen.

Weitere Möglichkeiten, um Fehler bei der Steuer zu korrigieren

Es gibt noch verschiedene weitere Fälle bei der Schweizer Einkommenssteuer, bei denen Sie eine Korrektur vornehmen können. Haben Sie keine Fristen bei der Steuererklärung eingehalten und hat Ihnen die Steuerverwaltung einen Ermessensentscheid zugestellt, können Sie innerhalb von 30 Tagen Einsprache einlegen und eine Steuererklärung einreichen.

Auch Rechtschreib- oder Schreibfehler können zu falschen Entscheidungen der Steuerverwaltung führen. Innerhalb von fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verfügung können Sie solche Fehler korrigieren.

Haben Sie Einkommen oder Vermögenswerte nicht in Ihrer Steuererklärung deklariert, besteht die Möglichkeit einer straffreien Selbstanzeige. Das ist noch rückwirkend bis zu zehn Jahren möglich, unabhängig davon, ob Sie Einkommen oder Vermögenswerte absichtlich oder unbeabsichtigt nicht deklariert haben.

Sie erhalten dann noch einen Steuerbescheid und müssen die nicht gezahlten Steuern nachzahlen. Mit der straffreien Selbstanzeige vermeiden Sie ein hohes Bussgeld aufgrund von Steuerhinterziehung.