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Steuererklärung in Bern

Für Steuersätze und Steuererklärung gelten in den einzelnen Schweizer Kantonen unterschiedliche Regelungen. Jeder Kanton kann sein Besteuerungsverfahren eigenständig organisieren. Der Kanton Bern ist bevölkerungsmässig nach Zürich der zweitgrösste Schweizer Kanton. Ende Juli 2021 zählte der Kanton 1’045’320 Einwohner. Kantonshauptstadt ist die gleichnamige Stadt Bern, die auch Hauptstadt und politisches Zentrum der Schweiz ist. Der Kanton Bern setzt sich aus zehn Verwaltungskreisen zusammen und hat insgesamt 347 Gemeinden. Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden von der kantonalen Steuerverwaltung zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert.

Der Kanton Bern gehört zu den Kantonen mit den höchsten Einkommenssteuersätzen, verglichen mit dem Durchschnitt aller Kantone.

Steuersatz im Kanton Bern

Der Einkommenssteuersatz ist im Kanton Bern ausserordentlich hoch.

Der Durchschnitt aller Schweizer Kantone liegt bei 33,52 Prozent. Mit einem Einkommenssteuersatz von 41,2 Prozent liegt der Kanton Bern bei der Höhe der Einkommenssteuer an dritter Stelle.

Lediglich in den Kantonen Waadt mit 41,5 Prozent und Basel-Landschaft mit 42,2 Prozent sind die Einkommenssteuersätze noch höher.

Nicht nur der Kanton Bern belastet seine Einwohner mit der Steuer. Zusätzlich werden die steuerpflichtigen Personen vom Bund sowie der Gemeinde und bei Kirchenzugehörigkeit auch von der Kirche mit Steuern belastet. In den einzelnen Gemeinden des Kantons Bern ist die steuerliche Belastung unterschiedlich hoch. In den einzelnen Gemeinden gelten unterschiedliche Gemeindesteuerfüsse, die an die kantonale Steuerverwaltung gemeldet werden.

Die steuerpflichtigen Personen im Kanton Bern müssen zusätzlich zur Einkommenssteuer auch noch eine Vermögenssteuer zahlen, die auf das gesamte Vermögen erhoben wird. Anders als die Einkommenssteuer wird sie nicht in Prozent, sondern in Promille berechnet. Bei einer Schenkung oder Erbschaft fallen auch noch Schenkungs- oder Erbschaftssteuer an.

Jetzt Hilfe bei der Steuererklärung bekommen:



Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Bern

Die kantonale Steuerverwaltung Bern fordert die steuerpflichtigen Personen in jedem Jahr schriftlich zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Sie hat folgende Webadresse: www.be.ch/steuern.

Die Postadresse der Steuerverwaltung Bern lautet:

Steuerverwaltung des Kantons Bern
Brünnenstrasse 66
CH-3018 Bern

Die Steuerverwaltung kann auch über die Postfachadresse kontaktiert werden:

Steuerverwaltung des Kantons Bern
Postfach
3001 Bern

Die Abgabe der Steuererklärung ist wie in allen Schweizer Kantonen auch im Kanton Bern elektronisch möglich. Zur Kontaktaufnahme stehen auch ein Kontaktformular sowie eine Telefon- und eine Faxnummer zur Verfügung. Die Kontaktmöglichkeiten sind auf der Webseite der kantonalen Steuerverwaltung aufgeführt.

Fragen zur Abgabe der Steuererklärung und zu den Steuern beantwortet auch das zuständige Gemeindesteueramt. Alternativ können Sie mit Hilfe von Steuerberatern Ihre Steuererklärung ausfüllen lassen.

Im Kanton Bern akzeptierte Steuersoftware

Für die Abgabe der Steuererklärung online steht im Kanton Bern eine Steuersoftware zur Verfügung. In den einzelnen Kantonen wird unterschiedliche Steuersoftware akzeptiert. Der Kanton Bern akzeptiert die Steuersoftware TaxMe, die auf der Webseite der kantonalen Steuerverwaltung kostenlos bereitgestellt wird. Sie ist für juristische und natürliche Personen online verfügbar. Ein Download ist nicht erforderlich.

Zur Anfertigung der Steuererklärung müssen sich steuerpflichtige Personen mit ihren Zugangsdaten einloggen. Auf der Webseite der kantonalen Steuerverwaltung wird der Umgang mit der Steuersoftware TaxMe erläutert. Darüber hinaus akzeptiert der Kanton Bern als Steuersoftware von Drittanbietern Dr. Tax. Die Software Dr. Tax Privat ist für Privatpersonen kostenpflichtig.

Steuerpflichtige Personen im Kanton Bern können einen Steuerberater konsultieren, der die Steuererklärung erstellt. Fehler bei der Steuererklärung werden mit einem Steuerberater vermieden.

Fristen für die Abgabe der Steuererklärung

Im aktuellen Jahr muss die Steuererklärung im Kanton Bern immer für das vorangegangene Jahr abgegeben werden.

Jeweils bis zum 15. März des aktuellen Jahres muss die Steuererklärung bei der kantonalen Steuerverwaltung eingehen.

Die Steuererklärung für 2022 muss also spätestens bis zum 15. März 2023 abgegeben werden. Diese Frist muss auch dann eingehalten werden, wenn ein Steuerberater die Steuererklärung anfertigt.
Kann die ordentliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung nicht eingehalten werden, ist eine Fristerstreckung maximal bis zum 15. November des aktuellen Jahres möglich. Eine Fristverlängerung kann online über die Webseite der kantonalen Steuererklärung beantragt werden. Im Antrag sind Angaben über Steuernummer, Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift und E-Mail-Adresse der steuerpflichtigen Person erforderlich. Nach Beantragung der Fristverlängerung muss eine Bestätigung ausgedruckt werden. Eine schriftliche Bestätigung per Post wird nicht versandt.

Bei der Beantragung der Fristverlängerung online muss die gewünschte Frist ausgewählt werden. Der Kanton Bern erhebt abhängig von der Fristverlängerung Gebühren:

  • bis zum 15. Juli gebührenfrei
  • bis zum 15. September 20 CHF
  • bis zum 15. November 40 CHF

Die Fristverlängerung kann auch schriftlich per Brief oder E-Mail unter Angabe der erforderlichen Angaben beantragt werden. In diesem Fall gelten höhere Gebühren:

  • bis zum 15. Juli 20 CHF
  • bis zum 15. September 40 CHF
  • bis zum 15. November 60 CHF

Kosten bei Nichteinhaltung der Frist oder bei Nichtabgabe der Steuererklärung

Wird die Steuererklärung im Kanton Bern nicht fristgemäss abgegeben und keine Fristerstreckung beantragt, erhebt die kantonale Steuerverwaltung eine Mahngebühr von 60 CHF. Zusätzlich wird eine Busse von 400 CHF fällig.

Steuerpflichtige Personen, die trotz Mahnung keine Steuererklärung abgeben oder ihrer Steuererklärung nicht die geforderten Anlagen beifügen, müssen mit einer Busse rechnen, die von der kantonalen Steuerverwaltung nach Ermessen erhoben wird. Die Busse kann 1’000 bis 10’000 CHF betragen. Sie fällt umso höher aus, wenn eine steuerpflichtige Person der Abgabe der Steuererklärung wiederholt nicht nachkommt.

Bei einer Nichtabgabe der Steuererklärung könnte es sich nach Ansicht der kantonalen Steuerverwaltung um einen Fall von Steuerhinterziehung handeln. Eine Busse wird auch bei einem Hinterziehungsversuch erhoben. Sie macht zwei Drittel der Busse aus, die bei Steuerhinterziehung gilt.

Selbstanzeige möglich

Zur Vermeidung einer Busse wegen Steuerhinterziehung können steuerpflichtige Personen bei der kantonalen Steuerverwaltung eine straflose Selbstanzeige stellen. Formvorschriften gelten für die straflose Selbstanzeige nicht. Allerdings muss explizit angegeben werden, dass die bisherige Deklaration unvollständig war. Die straflose Selbstanzeige muss mit den erforderlichen Belegen eingereicht werden. Die kantonale Steuerverwaltung erhebt eine Nachsteuer.
Eine Nachsteuer wird auch von der kantonalen Steuerverwaltung erhoben, wenn die rechtskräftige Veranlagung unvollständig war. Die Steuer ist mit dem Verzugszins nachzuzahlen.

Einsprache gegen die Steuerfestsetzung im Kanton Bern

Steuerpflichtige Personen im Kanton Bern, die eine Veranlagungsverfügung erhalten haben und damit nicht einverstanden sind, können innert 30 Tagen kostenlos Einsprache erheben. Die Einsprache muss immer per Post erfolgen. Es ist nicht möglich, die Einsprache per Fax oder per E-Mail einzureichen. Zusammen mit der Einsprache müssen die Unterlagen zum entsprechenden Sachverhalt eingereicht werden.

Einsprache sollte auch dann eingereicht werden, wenn die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde. Anderenfalls könnte der Verdacht der Steuerhinterziehung entstehen.

Möglichkeit der Zahlungserleichterung im Kanton Bern

Einmal oder mehrmals jährlich sind im Kanton Bern Steuervorauszahlungen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass keine Steuerausstände bestehen. Vorauszahlungen können per Online-Banking vorgenommen werden.

Bei Zahlungsschwierigkeiten kann eine Zahlungserleichterung in Form der Ratenzahlung beantragt werden. Der Antrag muss innert 30 Tagen nach Erhalt der Steuerfestlegung bei der zuständigen Inkassostelle eingehen. Steuerpflichtige Personen haben die Möglichkeit, den Betrag selber aufteilen. Auf Verlangen der Inkassostelle müssen steuerpflichtige Personen bei finanziellen Engpässen ein Haushaltsbudget einreichen.

Was ist im Kanton Bern steuerfrei?

Im Kanton Bern gibt es verschiedene steuerfreie Einkünfte. Der Sold für Milizfeuerwehrleute ist jährlich bis zu 5’000 CHF steuerfrei, wenn er im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr gezahlt wurde.

Steuerfrei sind auch Gewinne aus Geldspielen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt wurden. Bei der Teilnahme an zulässigen Grossspielen sind Einzelgewinne bis zu 1 Million CHF steuerfrei.

Was ist im Kanton Bern steuerlich absetzbar?

Verschiedene Aufwendungen können im Kanton Bern steuerlich abgesetzt werden:

  • Einsatzkosten bei Gewinnen aus der Teilnahme an zugelassenen Geldspielen mit 5’000 CHF pro Spiel, maximal 25’000 CHF im Steuerjahr
  • Kosten im Zusammenhang mit Covid 19 für Home-Office als Berufsausgaben
  • Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten bis 6’700 CHF pro Steuerjahr bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
  • bei Fahrten mit dem privaten Fahrzeug können die Kosten nur in dem Rahmen steuerlich abgesetzt werden, wie sie bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen würden
  • Kosten für Nebenerwerb von 20 Prozent der Nettoeinkünfte, mindestens 800 CHF, höchstens 2’400 CHF im Jahr
  • Grundstückskosten bei Privatvermögen, zu denen Investitionskosten, Unterhaltskosten, Versicherungsprämien, Liegenschaftssteuern der Gemeinde und Kosten der Verwaltung durch Dritte gehören
  • Beiträge zu Krankenkassen, Unfall- und Invalidenversicherung, Lebensversicherung sowie private Alters- und Hinterbliebenenvorsorge
  • Kosten für bezahlte Betreuung von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren bis 12’000 CHF pro Kind
  • Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis 5’200 CHF pro Jahr
  • Kosten für Aus- und Weiterbildung sowie Umschulung bis 12’000 CHF pro Jahr
  • Zweitverdienerabzug bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe 2 Prozent vom Erwerbseinkommen beider Ehepartner, maximal jedoch 9’300 CHF im Jahr
  • Krankheits- und Unfallkosten

Selbstständige können zusätzlich die Kosten für Forschung und Entwicklung sowie Rücklagen für künftige Forschung und Entwicklung steuerlich absetzen.