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Steuererklärung in Luzern

In den einzelnen Schweizer Kantonen gelten für die Steuererklärung und für die Einkommenssteuern unterschiedliche Regelungen. Jeder Kanton kann selbst den Steuersatz und die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung festlegen. Der Kanton Luzern gehört zu den Kantonen mit niedrigen Steuersätzen, da der Einkommenssteuersatz unter dem Durchschnitt aller Kantone liegt. Jeder Einwohner des Kantons, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird von der kantonalen Steuerverwaltung zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert.

Der Kanton Luzern hat eine Fläche von 1’493 Quadratkilometern und gehört, gemessen an der Zahl der Einwohner, zu den kleineren Kantonen. Ende Juli 2021 verzeichnete der Kanton 418’244 Einwohner. Der Kanton Luzern ist in 83 Gemeinden gegliedert. Die gleichnamige Stadt Luzern am Vierwaldstätter See ist Kantonshauptstadt.

Steuersatz im Kanton Luzern

Im Kanton Luzern ist der Einkommenssteuersatz niedrig, da er unter dem Durchschnitt aller Kantone von 33,52 Prozent liegt.

Der Einkommenssteuersatz im Kanton Luzern beträgt 30,6 Prozent.

Dennoch gibt es einige Schweizer Kantone, in denen der Einkommenssteuersatz noch niedriger ist.
Die Einwohner des Kantons Luzern werden nicht nur vom Kanton mit der Steuer belastet. Eine Steuer wird auch vom Bund und den Gemeinden erhoben. Wer der Kirche angehört, muss zusätzlich Kirchensteuer bezahlen. Die steuerliche Belastung in den einzelnen Gemeinden unterscheidet sich, da unterschiedliche Gemeindesteuerfüsse gelten. Die Gemeinden melden ihre Steuerfüsse an die kantonale Steuerverwaltung.

Vermögenssteuer in Luzern

Zusätzlich zur Einkommenssteuer wird auch noch eine Vermögenssteuer erhoben. Sie wird in Promille berechnet und gilt für das gesamte Vermögen. Bei einer Erbschaft wird auch noch die Erbschaftssteuer berechnet. Eine Schenkungssteuer gibt es im Kanton Luzern nicht. Allerdings wird auf Schenkungen, die innert von fünf Jahren vor dem Tod des Schenkenden erfolgten, eine Erbschaftssteuer erhoben.

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Adresse und Kontakt der kantonalen Steuerverwaltung in Luzern

Die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Luzern fordert in jedem Jahr alle Einwohner, die mindestens 18 Jahre alt sind, schriftlich zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Die Webadresse der kantonalen Steuerverwaltung Luzern ist https://steuern.lu.ch/

Das ist die Postadresse der kantonalen Steuerverwaltung Luzern:

KANTON LUZERN
Dienststelle Steuern
Buobenmatt 1
Postfach 3464
6002 Luzern

So wie in allen Kantonen kann die Abgabe der Steuererklärung im Kanton Luzern auch digital erfolgen. Die Kontaktaufnahme ist auch per Telefon, Fax oder E-Mail möglich. Alle Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme sind auf der Webseite der kantonalen Steuerverwaltung zu finden. Das zuständige Gemeindeamt beantwortet ebenfalls Fragen zur Abgabe der Steuererklärung und zu den Fristen.

Im Kanton Luzern akzeptierte Steuersoftware

In allen Schweizer Kantonen ist die Abgabe der Steuererklärung digital möglich. Eine Steuersoftware erleichtert die Anfertigung der Steuererklärung, doch wird in den einzelnen Kantonen unterschiedliche Steuersoftware akzeptiert.

Der Kanton Luzern akzeptiert die auf der Webseite der kantonalen Steuerverwaltung bereitgestellte Software. Die Software steht kostenlos zum Download bereit und ist kompatibel mit Windows, MacOS und Linux. Der Umgang mit der Software wird auf einem Helpdesk und mit einem Erklärvideo erläutert.
Wer sich die Abgabe der Steuererklärung Hilfe benötigt, kann die Steuererklärung von einem Steuerberater anfertigen lassen. So werden Fehler bei der Steuererklärung vermieden.

Fristen für die Abgabe der Steuererklärung in Luzern

In den einzelnen Kantonen gelten unterschiedliche Fristen für die Abgabe der Steuererklärung. In jedem aktuellen Jahr ist die Steuererklärung für das vorangegangene Jahr anzufertigen. So wie in den meisten Kantonen muss die Steuererklärung im Kanton Luzern bis zum 31. März abgegeben werden. Für das Jahr 2022 endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärung am 31. März 2023.

Wer die Steuererklärung nicht bis zum 31. März abgeben kann, muss ein Gesuch für die Fristerstreckung stellen. Das ist online über das Formular auf der Webseite der kantonalen Steuerverwaltung möglich. Dafür sind Angaben über

  • gewünschte Periode
  • Persönliche ID
  • Sozialversicherungsnummer
  • gewünschte Frist

erforderlich. Die Fristerstreckung ist bis zum 31. August möglich. Kann die Frist bis zum 31. August nicht eingehalten werden oder hat der Steuerpflichtige bereits die zweite Mahnung für die Abgabe der Steuererklärung erhalten, kann eine weitere Fristerstreckung nicht online beantragt werden. Das Gesuch muss dann in Briefform per Post oder per E-Mail unter Angabe der Gründe an das zuständige Gemeindesteueramt eingereicht werden. Nur in seltenen Fällen wird eine weitere Fristerstreckung bewilligt.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Frist und bei Nichtabgabe der Steuererklärung

Wird die Steuererklärung im Kanton Luzern nicht pünktlich abgegeben und kein Gesuch auf Fristerstreckung gestellt, erhält der Steuerpflichtige eine Mahnung. Für die erste Mahnung werden noch keine Gebühren erhoben. Ab der zweiten Mahnung wird eine Gebühr von 40 CHF erhoben.

Bei der Nichteinhaltung der Frist oder der Nichtabgabe der Steuererklärung liegt eine Verletzung der Verfahrenspflichten vor, die entsprechend geahndet wird. Die Busse wird abhängig vom steuerpflichtigen Einkommen erhoben und kann bis zu 1’000 CHF betragen. In schweren Fällen und im Wiederholungsfall kann die Busse bei bis zu 10’000 CHF liegen. Als Wiederholungsfall gilt, wenn eine steuerpflichtige Person bereits mehrmals ihre Steuerpflichten verletzt hat und die letzte Verletzung der Steuerpflichten nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.

Gegen die Busse kann Einsprache erhoben werden, doch fällt für die Einsprache eine Gebühr von mindestens 100 CHF an. Ob die Einsprache erfolgreich ist, liegt im Ermessen der kantonalen Steuerverwaltung. Die Busse kann herabgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige innert der Einsprachefrist die Steuererklärung nachreicht. Die persönlichen Verhältnisse und das Verschulden können strafmindernd oder strafverschärfend wirken.

Einsprache gegen die Steuerfestsetzung im Kanton Luzern

Wer mit der Steuerfestsetzung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen nach Erhalt des Steuerbescheids Einsprache einlegen.

Wird diese Frist versäumt, kann die Einsprache nicht berücksichtigt werden. Die Einsprache muss begründet werden. Auf die Einsprache erhält der Steuerpflichtige einen Einspracheentscheid. Einsprache kann eingelegt werden, wenn die Steuer zu hoch festgelegt wurde. Auch dann, wenn die Steuer zu niedrig festgelegt wurde, ist es sinnvoll, Einsprache einzulegen. Anderenfalls könnte der Eindruck von Steuerhinterziehung aufkommen, wenn es Revisionen gibt.

Möglichkeit der Zahlungserleichterung im Kanton Luzern

Ist der Steuerpflichtige in Zahlungsschwierigkeiten, kann er ein schriftliches Gesuch an die kantonale Steuerverwaltung stellen und um Stundung oder Ratenzahlung bitten. Das Gesuch muss begründet werden. Die kantonale Steuerverwaltung kann entsprechende Nachweise verlangen, damit Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden kann.

Was ist im Kanton Luzern steuerfrei?

Im Kanton Luzern wird der Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften nur teilweise besteuert. Dafür gelten 70 Prozent der mittleren Marktmiete. Von privaten Leibrenten werden 14 Prozent der Einkünfte besteuert. Bei teilweise selbst finanzierten Renten aus beruflicher Vorsorge werden 80 Prozent der Einkünfte besteuert.
Verschiedene Einkünfte sind im Kanton Luzern vollständig steuerfrei:

  • private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen
  • Ergänzungsleistungen
  • Genugtuungsleistungen
  • Unterstützungsleistungen
  • Vermögen aus rückkauffähigen privaten Kapitalversicherungen
  • Sold für Militär und Schutzdienst
  • Sold für Milizfeuerwehrleute jährlich bis 5’000 CHF

Was kann im Kanton Luzern von der Steuer abgesetzt werden?

Verschiedene Ausgaben können im Kanton Luzern steuerlich abgesetzt werden, die zur Erzielung von Einkommen dienen. Dabei handelt es sich um Berufsausgaben und Gewinnungskosten. Sie können teilweise als Pauschalabzüge geltend gemacht werden. Begrenzt abzugsfähig sind Schuldzinsen, Renten und Alimente, Beiträge an Einrichtungen zur beruflichen Vorsorge, Beiträge an staatliche Sozialversicherungen sowie Versicherungsabzüge. Abzugsfähig sind auch behinderungsbedingte Kosten sowie Krankheits- und Unfallkosten. Fremdbetreuungskosten für Kinder sind ebenso steuerlich absetzbar wie Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien.