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Steuererklärung in Zug

Der Kanton Zug ist der Kanton mit dem niedrigsten Steuersatz. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung ist im Kanton Zug etwas länger als in den meisten anderen Kantonen. Ende Juli 2021 hatte der Kanton 128’590 Einwohner. Er hat elf Gemeinden. Die Kantonshauptstadt ist Zug.

Steuersatz im Kanton Zug

Der Kanton Zug hat mit 22,2 Prozent den niedrigsten Einkommenssteuersatz aller Schweizer Kantone.

Der Durchschnitt der Schweizer Kantone liegt bei 33,6 Prozent. Der Kanton ist nicht die einzige Institution, die Steuern von den Einwohnern kassiert. Auch Bund und Gemeinden erheben Steuern. Die Steuern in den einzelnen Gemeinden fallen unterschiedlich hoch aus, da die Gemeinden selbst ihre Gemeindesteuerfüsse festlegen und an die kantonale Steuerverwaltung melden. Für alle, die der Kirche angehören, fällt auch noch die Kirchensteuer an.

Zusätzlich zur Einkommenssteuer müssen die Einwohner im Kanton Zug die Vermögenssteuer zahlen. Das gesamte Vermögen wird besteuert. Allerdings wird die Vermögenssteuer in Promille und nicht in Prozent berechnet. Wer eine Erbschaft macht oder eine Schenkung erhält, zahlt Erbschafts- oder Schenkungssteuer.

Jetzt Hilfe bei der Steuererklärung anfragen:



Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Zug

Die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Zug schreibt in jedem Jahr alle Einwohner an, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und fordert sie zur Abgabe der Steuererklärung auf. Die Steuererklärung kann, so wie in allen Kantonen, in digitaler Form abgegeben werden. Die Webadresse der kantonalen Steuerverwaltung lautet https://www.zg.ch/behoerden/finanzdirektion/steuerverwaltung.

Postanschrift der Steuerverwaltung Zug

Steuerverwaltung
Bahnhofstrasse 26
Postfach
6301 Zug

Die Kontaktaufnahme ist auch per E-Mail und telefonisch möglich. E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind auf der Webseite der kantonalen Steuerverwaltung verzeichnet.
Bei Fragen zur Steuererklärung und zu Fristen können sich Einwohner des Kantons Zug auch an ihr zuständiges Gemeindeamt wenden.

Steuersoftware, die im Kanton Zug akzeptiert wird

Im Kanton Zug kann die Steuererklärung in digitaler Form abgegeben werden. Das gelingt am besten mit einer Steuersoftware. Die einzelnen Kantone akzeptieren unterschiedliche Steuersoftware. Die Software eTax wird in vielen Kantonen akzeptiert, doch gibt es kantonale Besonderheiten. Im Kanton Zug wird die Software eTax.zug akzeptiert, die für natürliche und juristische Personen auf der Webseite der kantonalen Steuerverwaltung verfügbar ist.

Die Steuererklärung kann digital ohne Unterschrift und ohne Belege in Papierform eingereicht werden. Die Belege können gescannt und über einen digitalen Assistenten hochgeladen werden. Die Steuersoftware eTax.zug steht zum Download für Windows, MacOS und Linux zur Verfügung. Ein Helpdesk erleichtert die Nutzung der Software.

Ein Steuerberater kann in Anspruch genommen werden, wenn sich steuerpflichtige Personen die Steuererklärung erleichtern wollen. Mit einem Steuerberater werden Fehler bei der Steuererkärung vermieden und der Steuerberater kann die für Sie die Steuererklärung ausfüllen.

Fristen für die Abgabe der Steuererklärung

Für die Abgabe der Steuererklärung gelten in den einzelnen Kantonen unterschiedliche Fristen.

Im Kanton Zug ist die Frist zur Abgabe mit dem 30. April im Vergleich zu vielen anderen Kantonen grosszügig bemessen.

Im aktuellen Jahr wird immer die Steuererklärung für das Vorjahr abgegeben. So muss die Steuererklärung für 2022 bis zum 30. April 2022 abgegeben werden. Für alle, die ihre Steuererklärung nicht bis zum 30. April abgeben können, steht auf der Webseite der kantonalen Steuerverwaltung ein Online-Formular für die Fristverlängerung bereit. Im Gesuch müssen die PID und das Geburtsdatum des Steuerpflichtigen angegeben werden. Eine Fristverlängerung kann bis zum 31. Dezember online beantragt werden. Kosten entstehen dabei nicht.

Eine Fristverlängerung über den 31. Dezember hinaus kann mit einem Gesuch an die kantonale Steuerverwaltung schriftlich beantragt werden. Dabei sind die Gründe anzugeben, warum die Frist nicht eingehalten werden kann. Dafür wird eine Bearbeitungsgebühr von 35 CHF erhoben.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Frist und bei Nichtabgabe der Steuererklärung

Wer die Steuererklärung im Kanton Zug nicht fristgemäss abgibt und keine Fristerstreckung beantragt, bekommt eine Mahnung, für die eine Gebühr von 20 CHF erhoben wird. Mit der Mahnung wird eine erneute Frist gesetzt. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, bekommt der Steuerpflichtige eine weitere Mahnung, die ebenfalls gebührenpflichtig ist.

Bei Nichtabgabe der Steuererklärung wird eine Busse erhoben, die abhängig vom Einkommen ist und bis zu 1’000 CHF betragen kann. In schweren Fällen kann eine Busse bis zu 10’000 CHF erhoben werden. Schwere Fälle liegen bei wiederholter NIchtabgabe der Steuererklärung und bei Verdacht auf Steuerhinterziehung vor.

Möglichkeit der Zahlungserleichterung im Kanton Zug

Natürliche Personen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, können nach Erhalt des Steuerbescheids bei der Person, deren Name auf dem Steuerbescheid verzeichnet ist, ein Gesuch auf Stundung oder Ratenzahlung stellen. Das Gesuch muss begründet werden. Gründe für finanzielle Schwierigkeiten können Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit. Bei Stundung und Ratenzahlung ist ein Verzugszins zu zahlen. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Ratenzahlung wird ein rechtliches Inkasso ausgelöst.

Was ist im Kanton Zug steuerfrei?

Für verschiedene Einkünfte gilt im Kanton Zug Steuerfreiheit. Das betrifft Gewinne aus gesetzlich zugelassenen Geldspielen bis zu 1 Million CHF pro Spiel bei Grossspielen. Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind bis zu 1’000 CHF pro Spiel steuerfrei.
Der Sold von Milizfeuerwehrleuten ist pro Jahr bis 8’000 CHF steuerfrei, wenn er für die Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr gezahlt wurde.

Was ist im Kanton Zug steuerlich absetzbar?

Verschiedene Aufwendungen sind im Kanton Zug steuerlich absetzbar:

  • Aufwendungen für Covid-19-Maßnahmen für Homeoffice im Rahmen der Berufskosten
  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsort bis maximal 6’000 CHF
  • Berufskosten, beispielsweise für Berufswerkzeug, Fachliteratur und Berufskleidung, 20 Prozent der Nettoeinkünfte, mindestens 800 CHF, maximal 2’400 CHF
  • Unterhaltskosten für Liegenschaften im Privatvermögen
  • Versicherungsprämien für Kranken-, Lebens- und Unfallversicherung
  • Zinsen für Sparkonten
  • Zweitverdienerabzug bis 4’400 CHF im Jahr, wenn beide Ehepartner arbeiten und nur ein geringes Einkommen erzielen
  • Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis 20’000 CHF pro Jahr
  • Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis 6’000 CHF pro Kind und Jahr
  • Weiterbildungs- und Umschulungskosten bis 12’000 CHF im Jahr
  • Einsatzkosten bei Gewinnen aus der Teilnahme an Spielbank- und Grossspielen bis 5’000 CHF pro Spiel, maximal 25’000 CHF im Jahr
  • ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten.