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Wer ist in der Schweiz zu einer Steuererklärung verpflichtet?

Die alljährliche Steuererklärung ist für viele Menschen eine lästige Pflicht. In den einzelnen Kantonen gelten unterschiedliche Regelungen für die Steuererklärung.

Grundsätzlich ist jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und über ein eigenes Einkommen verfügt, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Eine Aufforderung für die Steuererklärung erhalten Sie in jedem Jahr von der für Sie zuständigen kantonalen Steuerverwaltung. Möchten Sie sich die Arbeit erleichtern, können Sie einen Steuerberater konsultieren oder ein in Ihrem Kanton anerkanntes Steuerprogramm nutzen.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Eine Steuererklärung müssen in der Schweiz alle Bürger abgeben, die steuerpflichtig sind. Sie werden von Ihrer zuständigen kantonalen Steuerverwaltung schriftlich zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind selbstständig steuerpflichtig. Ab dem Jahr, ab dem eine Person volljährig wird, ist diese Person zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Abgabe der Steuererklärung erfolgt immer rückwirkend für das vergangene Jahr. Vollenden Sie beispielsweise 2022 Ihr 18. Lebensjahr, müssen Sie 2023 die Steuererklärung rückwirkend für 2022 abgeben.

Steuererklärung für Ehepaare in der Schweiz

Anders als in verschiedenen anderen Ländern gibt es in der Schweiz kein Ehegattensplitting. Für Ehepaare in der Schweiz gilt die gemeinsame Veranlagung. Ehepaare müssen also immer eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Die gemeinsame Steuererklärung wird erstmals für das Jahr fällig, in dem geheiratet wurde. Auch für eingetragene Partnerschaften muss eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden. Sie ist ebenfalls erstmals für das Jahr notwendig, in dem geheiratet wurde. Bei einer Scheidung oder Trennung ist erstmals für das Jahr, in dem sie erfolgte, eine getrennte Steuererklärung fällig. Verstirbt ein Ehegatte oder Lebenspartner, ist der hinterbliebene Partner ab dessen Todestag allein steuerpflichtig.

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz

In der Schweiz wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht unterschieden. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Sie, wenn Sie in der Schweiz ihren steuerlichen Wohnsitz haben und arbeiten. Die unbeschränkte Steuerpflicht gilt auch für Diplomaten im Ausland, wenn sie im Ausland keine Steuern zahlen.
Für natürliche Personen, die in der Schweiz ein Einkommen erzielen, aber nicht ihren steuerlichen Wohnsitz haben, gilt die beschränkte Steuerpflicht. Relevant für die beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz ist die wirtschaftliche Zugehörigkeit. Dafür bestehen mehrere Möglichkeiten:

  • Personen, die ein Erwerbseinkommen in der Schweiz erzielen, aber keine Grenzgänger sind
  • Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben in der Schweiz
  • Mitglieder von Geschäftsführung oder Verwaltung juristischer Personen in der Schweiz
  • natürliche Personen, die Betriebsstätten in der Schweiz unterhalten
  • Eigentümer von Grundstücken in der Schweiz und Personen, die Nutzungsrechte an Grundstücken in der Schweiz haben und damit ein Einkommen erzielen
  • Gläubiger und Nutzniesser von durch Grund- oder Faustrecht auf Grundstücken in der Schweiz abgesicherten Forderungen
  • Bezieher von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Leistungen aufgrund eines früheren öffentlichen Arbeitsverhältnisses in der Schweiz
  • Bezieher von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen beruflicher Vorsorge in der Schweiz

Was bedeutet die beschränkte Einkommenssteuerpflicht?

Eine beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz bedeutet, dass der Bund von natürlichen Personen eine Einkommenssteuer als direkte Bundessteuer erhebt. Zusätzlich fallen noch Kantons- und Gemeindesteuern an. Die steuerliche Belastung in der Schweiz kann sich je nach Kanton stark unterscheiden.

In den Kantonen und Gemeinden gelten unterschiedliche Steuersätze. Unterschiede bestehen in den Kantonen und Gemeinden auch bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens. Doppelbesteuerungsabkommen mit verschiedenen Ländern schränken das Besteuerungsrecht bei internationalen Sachverhalten ein. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist nach dem Doppelbesteuerungsabkommen für die Ansässigkeit und die grundsätzliche Besteuerung entscheidend. Für jede Einkommensart ist in den Doppelbesteuerungsabkommen einzeln geregelt, welches Land über das Besteuerungsrecht verfügt.

Keine Pflicht zur Steuererklärung mit dem Ausweis B

Wer in der Schweiz wohnt und über den Ausweis B verfügt, ist nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Nur wer den Ausweis C, die Aufenthaltserlaubnis, besitzt, muss eine Steuererklärung abgeben. Der Ausweis C ist die Wohnerlaubnis mit Erwerbstätigkeit und unterscheidet sich vom Ausweis B, bei dem es sich nur um eine Aufenthaltserlaubnis handelt. Wieder andere steuerliche Regelungen gelten für Grenzgänger. Sie verfügen über den Ausweis G.

Wer im Ausland, beispielsweise in Deutschland oder Italien, wohnt, und künftig in der Schweiz wohnen möchte, da er dort sein Einkommen erzielt, muss eine Aufenthaltsgenehmigung bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragen.

Nur wer einen Arbeitsvertrag in der Schweiz von mindestens 12 Monaten oder auf unbestimmte Zeit hat, bekommt den Ausweis B. Ein Wohnsitz in der Schweiz ist durch einen regulären Mietvertrag nachzuweisen.

Nur diejenigen, die über den Ausweis B verfügen und ein Jahreseinkommen von mehr als 120’000 CHF erzielen, müssen eine Steuererklärung abgeben. Alle, die ein geringeres Jahreseinkommen verfügen, unterliegen nur der Quellensteuer, die direkt vom Gehalt abgezogen wird. Die Höhe ist abhängig vom Gehalt und vom Kanton des Wohnortes.

Steuererklärung in der Schweiz für Grenzgänger

Als Grenzgänger werden diejenigen bezeichnet, die in einem Nachbarland in der Nähe der Grenze zur Schweiz wohnen und in der Schweiz arbeiten. Sie fahren täglich von ihrem ausländischen Wohnort über die Grenze zur Arbeit in die Schweiz. Das Besteuerungsrecht wird auf den Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat aufgeteilt. Die Schweiz ist der Tätigkeitsstaat und darf vom Bruttogehalt bis zu 4,5 Prozent Steuern einbehalten. Die im Tätigkeitsstaat gezahlte Steuer wird vom Wohnsitzstaat auf die zu entrichtende Einkommenssteuer für das Arbeitseinkommen angerechnet. Die Grenzgängerregelung entfällt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres für mehr als 60 Tage nicht an seinen Wohnsitz im Ausland zurückkehrt. Grenzgänger müssen keine Steuererklärung in der Schweiz, sondern in ihrem Wohnsitzstaat abgeben.

Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung

Jeder, der in der Schweiz zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, bekommt immer am Anfang des Folgejahres von der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung eine Aufforderung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen. Die Steuererklärung muss rückwirkend für das vergangene Jahr abgegeben werden.

Für die Abgabe gelten je nach Kanton unterschiedliche Fristen. Häufig muss die Abgabe bereits bis Ende April erfolgen. Sie können Ihre Steuererklärung online abgeben. Je nach Kanton werden unterschiedliche Programme für die elektronische Steuererklärung anerkannt. Haben Sie bislang die Steuererklärung in Papierform abgegeben, ist eine Umstellung auf die elektronische Steuererklärung möglich. Wurde die Steuererklärung einmal elektronisch abgegeben, muss immer die elektronische Abgabe erfolgen. Auch Belege können gescannt und zusammen mit der Steuererklärung elektronisch übermittelt werden.